Strafverteidigung

Betäubungsmittelstrafrecht

Ihre Strafverteidiger für alle Handlungen im Zusammenhang mit Drogen. HOPPE. Rechtsanwälte verteidigen Sie im Bereich der Rauschgiftkriminalität. Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) dient der Bekämpfung der Drogenkriminalität. Ziel des Gesetzes ist nach dem gesetzgeberischem Willen der Schutz der „Volksgesundheit“. Als Spezialgesetz beinhaltet das BtMG Straftatbestände, die weit gefasst sind. Es umfasst nahezu alle denkbaren Umfangsformen und enthält Auffangtatbestände, um auch alle nicht ausdrücklich genannten Handlungsmodalitäten zu erfassen. Das BtMG stellt sowohl den Drogenhandel als auch den Drogenbesitz unter Strafe. Dabei enthält das Gesetz Straftatbestände, die mit unter einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe sanktioniert werden. Diese sogenannten Vergehenstatbestände (§ 12 Abs. 2 StGB) werden im BtMG vor allem von § 29 Abs. 1 S. 1 umfasst. In der Praxis sind häufig folgende Tathandlungen anzutreffen:

  • Der Anbau von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1)
  • Die Herstellung von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1)
  • Das Handeltreiben von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1)
  • Die Einfuhr von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1)
  • Die Ausfuhr von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1)
  • Das Veräußern von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1)
  • Das Abgeben von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1)
  • Das sonstige in Verkehr bringen von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1)
  • Der Erwerb von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1)
  • Das sich in sonstiger Weise Verschaffen von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1)
  • Die Durchführung von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 5)
  • Das Bereitstellen für Geldmitteln und anderen Vermögenswerten (§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 13)
  • Die missbräuchliche Verschreibung, Verabreichung und Verbrauchsüberlassung von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 6)
  • Das unerlaubte Überlassen von Betäubungsmitteln an Palliativpatienten (§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 6a)
  • Die missbräuchliche Abgabe von Betäubungsmitteln an Apotheken (§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 7)
  • Das verbotene Bewerben von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 8)

Daneben stellt das BtMG auch Handlungen unter Strafe, die mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe sanktioniert werden. Diese sogenannten Verbrechenstatbestände (§ 12 Abs. 1 StGB) sind:

  • Die Abgabe von Betäubungsmitteln von Erwachsenen an Jugendliche (§ 29a Abs. 1 Nr. 1)
  • Das Verabreichen von Betäubungsmitteln von Erwachsenen an Jugendliche (§ 29a Abs. 1 Nr. 1)
  • Das zum Verbrauch Überlassen von Betäubungsmitteln von Erwachsenen an Jugendliche (§ 29a Abs. 1 Nr. 1)
  • Das Handeltreiben von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2)
  • Das Abgeben von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2)
  • Der Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2)
  • Der Bandenhandel mit Betäubungsmitteln (§ 30 Abs. 1 Nr. 1)
  • Das Gewerbsmäßige Abgeben/Verabreichen/zum Verbrauch Überlassen von Erwachsenen an Jugendliche (§ 30 Abs. 1 Nr. 2)
  • Die Abgabe, das Verabreichen, das Überlassen von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch und die leichtfertige Verursachung des Todes (§ 30 Abs. 1 Nr. 3)
  • Die Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 1 Nr. 4)
  • Der Umgang mit Betäubungsmitteln unter Mitführen von Waffen (§ 30a Abs. 2 Nr. 2)

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