Strafverteidigung

Jugendstrafrecht

HOPPE. Rechtsanwälte verteidigen Sie mit Engagement gegen strafrechtliche Vorwürfe auf dem Gebiet des Jugendstrafrechts. Jugendstrafrecht findet nach § 1 Jugendgerichtsgesetz (JGG) Anwendung, wenn ein Jugendlicher (14 – 17 Jahre) oder ein Heranwachsender (18 – 20 Jahre) eine „Verfehlung“ begeht. Was eine Verfehlung ist, beurteilt sich grundsätzlich nach all jenen Straftatbeständen, die aus dem Erwachsenenstrafrecht bekannt sind. Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Bußgeld geahndet werden, sind keine Verfehlungen. Sanktioniert werden Ordnungswidrigkeiten auch im Jugendstrafrecht nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz. Allerdings werden die Vorschriften des JGG angewandt, soweit § 46 Abs. 1 OWiG nichts anderes bestimmt. Jugendstrafrecht ist vor allem Rechtsfolgenrecht. In §§ 5 – 7 JGG sind eine abschließende Aufzählung der im Jugendstrafrecht zulässigen Rechtsfolgen enthalten:

  • Erziehungsmaßregeln
  • Zuchtmittel
  • Jugendstrafe
  • Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt
  • Sicherungsverwahrung
  • Führungsaufsicht
  • Entziehung der Fahrerlaubnis

Die Möglichkeiten, von staatlicher Seite auf Jugenddelinquenz zu reagieren, sind mannigfaltig. Anders als im Erwachsenenstrafrecht steht stets der Erziehungsgedanke bei der Wahl der Sanktionierung im Vordergrund (§ 2 Abs. 1 JGG). Aus Verteidigersicht ergeben sich zwar nicht immer – aber häufig – günstigere Rechtsfolgen, als sie im Erwachsenenstrafrecht erzielt werden können. So bedingen insbesondere folgende Umstände in der jugendstrafrechtlichen Praxis häufig einen „guten“ Verfahrensausgang:

  • Bei Jugendlichen muss zusätzlich die Verantwortungsreife positiv festgestellt werden (§ 3 JGG)
  • Erschwerte Anordnung von Untersuchungshaft (§§ 71 Abs. 2, 72 JGG)
  • Auch bei einem Schuldspruch kann davon abgesehen werden, dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG)
  • Mehr Möglichkeiten der Strafaussetzung zur Bewährung (§§ 21, 27, 61ff. JGG)
  • Die Einheitsstrafenbildung bei tatmehrheitlich begangenen Strafen (§ 31 Abs. 1 JGG)
  • Gemäß § 31 Abs. 3 JGG können mehrere Jugendstrafen nebeneinander zur Bewährung ausgesetzt werden, auch wenn sie insgesamt über dem an sich bewährungsfähigen Strafmaß liegen

Wenn Sie engagierte Verteidigung im Jugendstrafrecht suchen, sprechen Sie uns an.

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