Strafverteidigung

Allgemeines Strafrecht

Das sogenannte Kernstrafrecht oder auch allgemeine Strafrecht ist nicht definiert. Vielmehr werden bei Verwendung dieser Begriffe meist nur diejenigen Strafvorwürfe erfasst, die ausschließlich im Strafgesetzbuch (und nicht zum Beispiel im Betäubungsmittelgesetz etc.) zu finden sind. HOPPE Rechtsanwälte verteidigen aus Überzeugung ohne Rücksicht auf den konkreten Strafvorwurf. Zum Kernstrafrecht zählen wir beispielsweise die folgenden Delikte.

Mord und Totschlag

Verfahren, die auf den Vorwurf Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) gerichtet sind, werden als Kapitalstrafsachen bezeichnet, da diese Kapitalstrafsachen in vergangenen Zeiten mit dem Kopf („captus“) sanktioniert wurden. Beschuldigte in diesen Strafverfahren sind einer langen Haftstrafe ausgesetzt. Auf den Schuldspruch Mord folgt sogar die lebenslange Freiheitsstrafe. Mitunter droht die Anordnung der Sicherungsverwahrung. In Mordverfahren oder Totschlagsverfahren verteidigen HOPPE Rechtsanwälte Beschuldigte. Wir vertreten aber genauso Ihre Interessen als Nebenkläger oder als Zeugenbeistand. Den oft sehr umfangreichen Ermittlungsakten widmen wir uns mit großer Sorgfalt. Nach dem Aktenstudium besprechen wir gemeinsam mit Ihnen die weitere Vorgehensweise. Dadurch gewährleisten wir die gründliche Vorbereitung der Hauptverhandlung.

Vermögensdelikte

Zum Kernstrafrecht werden diejenigen Straftatbestände gezählt, die das Vermögen schützen. Hierzu gehören Raub (§ 249 StGB) und räuberische Erpressung (§ 255 StGB) genauso wie Diebstahl (§ 242 StGB), Hehlerei (§ 259 StGB) und Betrug (§ 263 StGB). Häufig stellen sich im Zusammenhang mit Strafdelikten dieser Kategorie zivilrechtliche Anschlussfragen. HOPPE Rechtsanwälte verteidigen stets unter Berücksichtigung zivil- und wirtschaftsrechtlicher Aspekte. Die wirtschaftsrechtliche Erfahrung prägt unsere Herangehensweise bei Vorwürfen aus dem Bereich der Vermögensdelikte. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass im Rahmen der Vermögensdelikte Gegenstand des Strafverfahrens oft die Einziehung von Taterträgen ist.

Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit

Zu diesen Delikten gehören unter anderem Körperverletzung (§ 223 StGB), gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB) und schwere Körperverletzung (§ 226 StGB). Diese Vorwürfe resultieren häufig aus banalen Streitigkeiten, die irgendwann eskaliert sind. Aber auch im Berufsalltag von Ärzten (Arzt- und Medizinstrafrecht), Polizeibeamten oder Türstehern sehen sich Beschuldigte schnell mit dem Vorwurf der körperlichen Misshandlung beziehungsweise Gesundheitsschädigung konfrontiert.

Aussagedelikte

Aus dieser Kategorie ist der Meineid (§ 154 StGB) das den meisten Personen geläufigste Aussagedelikt. Abgesehen von diesem Straftatbestand sind in der strafrechtlichen Praxis häufig die Falsche Verdächtigung (§ 164 StGB) sowie die Falsche uneidliche Aussage (§ 153 StGB) anzutreffen.

Urkundsdelikte

Die Straftatbestände dieser Gruppierung sind auf den Schutz der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs gerichtet. Der Straftatbestand der Urkundenfälschung (§ 267 StGB) stellt das Herstellen einer unechten Urkunde, das Verfälschen einer echten Urkunde oder das Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde unter Strafe. Die Integrität der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs kann aber auch durch die Fälschung technischer Aufzeichnungen beeinträchtigt werden (§ 268 StGB). In der Praxis steht der Strafvorwurf der Fälschung technischer Aufzeichnungen häufig in Kombination mit anderen Straftatbeständen, wie zum Beispiel Betrug (§ 263 StGB). HOPPE Rechtsanwälte verfolgen eine ganzheitliche Verteidigungsstrategie und beraten Sie umfassend in Bezug auf sämtlich Strafvorwürfe.

Benötigen Sie weitere Informationen?

Vereinbaren Sie einen Termin

Kontaktieren Sie uns

Sie benötigen weitere Informationen?

Einen Termin vereinbaren